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Judikatur | Entscheidung

2.45 V261-263/2021-17; VfGH; 8. März 2022 – bearbeitete Version

GZ: V261-263/2021-17 | Gericht: VfGH vom 08.03.2022

Es ist nicht zweifelhaft, dass die betreffenden Grundflächen als örtlich gebundene Einrichtungen zu verstehen sind, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind, und es sich somit um eine Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 handelt. Dies ist unabhängig davon, ob die Erbringung der gewerblichen Leistungen selbst, die Gegenstand der Gewerbeberechtigungen sind, andernorts erfolgt.

Im Einzelnen sind nach der Rechtsprechung sowohl ein Abstellplatz für Lastkraftfahrzeuge, als auch ein Holzlagerplatz für gewerbliche Zwecke Einrichtungen zur Wartung und Betankung von Fahrzeugen und Maschinen udgl. als Betriebsanlagen iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 zu qualifizieren, ebenso vergleichbare Einrichtungen zur Erd- und Schotterlagerung und Verarbeitung. Im Übrigen ist eine Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 als Einheit zu werten, sodass zB auch alle Verbindungsteile und Hilfseinrichtungen (wie zB die Brückenwaage, die Rampen, die Container oder die „Manipulationsflächen“) als zur Betriebsanlage gehörig zu werten sind (zur Einheit der Betriebsanlage vgl im hier maßgeblichen Zusammenhang zB VwSlg 11.888 A/1985; VwGH 23.10.1995, 94/04/0223).

Die Nutzung jener Grundflächen, auf die sich die in Prüfung gezogenen Verordnungen beziehen, ist damit als eine solche im Rahmen eines Gewerbebetriebes zu qualifizieren. Das bedeutet, dass die festgestellte Nutzung der fraglichen Grundstücke einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 ff. GewO 1994 bedurft hätte.

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