§ 104 GewO
1.0 Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Drogisten ist in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung, BGBl II 130/2003) geregelt. Die Verordnung sieht für das Gewerbe zwei Bereiche vor. Einerseits enthält die Verordnung die Zugangsvoraussetzungen für das unbeschränkte Gewerbe der Drogisten. Andererseits enthält sie die Bestimmungen für das eingeschränkte Gewerbe „Kleinhandel mit Giften“. Als Gifte gelten gem § 3 der Verordnung Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.