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Dokument-ID: 1050080
1.120 Ra 2017/04/0128; VwGH; 30. April 2019 – bearbeitete Version
Die den Vereinsmitgliedern eröffnete Möglichkeit, Leistungen billiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten, indiziert einen diesen zufließenden vermögenswerten Vorteil (§ 1 Abs 6 GewO). Es ist nicht erforderlich, dass zugunsten des Vereins selbst ein Gewinn erzielt wird.
Nach § 111 Abs 2 Z 2 GewO stellt der Betrieb einer Schutzhütte ein freies Gewerbe dar.