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Neu Dokument-ID: 1064888

Judikatur | Entscheidung

5.131 LVwG-AV-750/001-2019; LVwG NÖ; 14. August 2019 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-750/001-2019 | Gericht: LVwG NÖ vom 14.08.2019

Entspricht der Normadressat der Verfahrensanordnung iSd § 360 Abs 1 erster Satz GewO nicht, hat ihm die Behörde das zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes Notwendige (konkret umschrieben und damit einer Vollstreckung zugänglich) – ohne weitere Fristsetzung – mit (Leistungs-)Bescheid vorzuschreiben.

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