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Neu Dokument-ID: 294931

Judikatur | Entscheidung

1.34 2001/04/0085; VwGH; 9. Mai 2001 – bearbeitete Version

GZ: 2001/04/0085 | Gericht: VwGH vom 09.05.2001

Die gewerbliche Tätigkeit „Verlegen von Baustahl“ ist dem bewilligungspflichtigen gebundenen Baumeistergewerbe (§ 127 Z 4 GewO 1994) vorbehalten.

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