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Dokument-ID: 294931
1.34 2001/04/0085; VwGH; 9. Mai 2001 – bearbeitete Version
Die gewerbliche Tätigkeit „Verlegen von Baustahl“ ist dem bewilligungspflichtigen gebundenen Baumeistergewerbe (§ 127 Z 4 GewO 1994) vorbehalten.