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Neu Dokument-ID: 1064456

Judikatur | Entscheidung

5.117 LVwG-S-906/001-2018; LVwG NÖ; 18. Februar 2019 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-S-906/001-2018 | Gericht: LVwG NÖ vom 18.02.2019

Die Vollziehung des gewerberechtlichen Verwaltungsstrafrechts obliegt sachlich den Bezirksverwaltungsbehörden (vgl § 333 Abs 1 GewO 1994 sowie § 26 VStG), deren örtliche Zuständigkeit sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 27 ff VStG bestimmt.

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