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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.10 Personenbetreuung und Organisation von Personenbetreuung

Vorbemerkung

Gegenstand des vorliegenden Beitrages sind zwei Gewerbe: das Gewerbe der Personenbetreuung (§ 159 GewO) sowie das (2015 von ersterem „ausgegliederte“) Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (Vermittlungsagenturen; § 161 GewO). Darüber hinaus enthält § 160 GewO gemeinsame Bestimmungen für beide Gewerbe. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs werden beide Gewerbe sowie die gemeinsame Bestimmung in einem einzigen Beitrag zusammengefasst.

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