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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Gleichhaltung einer äquivalenten Berufsqualifikation

Gleichhaltung einer erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation aufgrund einer Äquivalenzprüfung

Soweit nicht § 373c GewO (Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung) anzuwenden ist, hat gem § 373d Abs 1 GewO der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.

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