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Dokument-ID: 631715
§ 2 GewO – Kommentierung 3.0: Land- und Forstwirtschaft
3.0 Land- und Forstwirtschaft
3.1 Ausnahme vom Geltungsbereich
Die Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der Anwendung der Gewerbeordnung (mit der Gegenausnahme der Bestimmungen des § 53 Abs 5 und des § 367 Z 19 über das Feilbieten im Umherziehen: Siehe § 2 Abs 2 GewO).