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Kommentar

§ 365w GewO

§ 365w normiert das Verbot der Informationsweitergabe. Gem Abs 1 darf der Gewerbetreibende sowie gegebenenfalls sein leitendes Personal und seine Angestellten weder den betroffenen Kunden noch Dritte (etwa andere Gewerbetreibende) über einen Vorgang der Informationsübermittlung oder über eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (sei es in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft) informieren; solche Vorgänge sind etwa die Erstattung einer Verdachtsmeldung an die Meldestelle, die Erteilung von Auskünften an die Meldestelle oder die Übermittlung von angeforderten Unterlagen.

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