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Dokument-ID: 907808
1.95 Ra 2016/04/0125; VwGH; 23. November 2016 – bearbeitete Version
Gem § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 besteht keine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994, wenn die Änderungen der Betriebsanlage „auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen.