1.128 Ra 2019/01/0312; VwGH; 30. September 2019 – bearbeitete Version
Hinsichtlich des Begriffs des Beherbergungsbetriebs nach § 1 Abs 3 MeldeG ist auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs (nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO) abzustellen. Weiters erfasst dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe, sondern etwa auch die (in die Zuständigkeit der Länder fallende) „Privatzimmervermietung“. Nichts anderes gilt für den Begriff „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ in § 1 Abs 3 MeldeG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf.