§ 54 GewO
1.0 | Einleitendes |
1.1 | Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen |
1.2 | Bestellungen auf Dienstleistungen |
2.0 | Begriffsdefinitionen |
2.1 | Abgrenzung zum Sammeln von Bestellungen auf Waren |
2.2 | Adressaten |
2.3 | Personen |
3.0 | Verordnungsermächtigung und weitere Einschränkungen |
4.0 | Sanktionen |
4.1 | Besondere Rücktrittsbestimmungen |
4.2 | Strafbestimmungen |
1.0 Einleitendes
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1.1 Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
In den §§ 54ff legt die Gewerbeordnung Rahmenbedingungen fest, unter denen es zulässig ist, dass Gewerbetreibende Personen überall aufsuchen und somit außerhalb ihrer Betriebsstätte Bestellungen entgegennehmen. Der Gewerbetreibende setzt damit selbst eine Initiative, um zu potenziellen Kunden zu kommen. Da die Geschäftsanbahnung nun nicht vonseiten der Kunden erfolgt, sind dafür spezielle Vorschriften vorgesehen. Der Schutzzweck dieser Norm liegt im Konsumentenschutz. Konsumenten sollen weder in die Irre geführt (siehe § 54 Abs 2) noch besonders unter Druck gesetzt werden. Durch den Onlinehandel hat diese Art der Vertriebsform allerdings stark an Bedeutung verloren (vgl Stolzlechner et al, GewO4 § 54 Rz 1).