§ 121 GewO
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. März 2001, G 14/00-6, G 56/01-6, § 102 Abs 1 erster Satz und § 102 Abs 4 der GewO 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung BGBl I Nr 63/1997, als verfassungswidrig aufgehoben. Der erste Satz des § 102 Abs 1 GewO 1994 in der oben zitierten Fassung bestimmt, dass das Handwerk der Rauchfangkehrer nur von natürlichen Personen ausgeübt werden darf. § 102 Abs 4 GewO 1994 in der oben zitierten Fassung bestimmt, dass Personengesellschaften des Handelsrechts, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, das Rauchfangkehrerhandwerk noch bis zum 1. Juli 2001 ausüben dürfen. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung. In dem oben zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ferner bestimmt, dass § 108 Abs 1 erster Satz der GewO 1994, BGBl Nr 194 („Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden.“), und § 108 Abs 1 Z 3 der GewO 1994, BGBl Nr 194 („bei Personengesellschaften des Handelsrechts ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und“) wieder in Wirksamkeit treten. Bei der Ausformulierung der neuen Bestimmungen über das Rauchfangkehrergewerbe war das oben zitierte VwGH-Erkenntnis zu berücksichtigen (EB der GewONov 2002).