1.187 Ro 2020/04/0018; 1; VwGH; 21. Dezember 2023 – bearbeitete Version
Die zu § 75 Abs 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung ist auf das UVPG 2000 – konkret auf dessen § 17 Abs 2 Z 2 lit a – übertragbar (vgl dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit a und c, sondern auch auf die lit b des § 17 Abs 2 Z 2 UVPG 2000:
Die im Einleitungssatz des § 17 Abs 2 Z 2 UVPG 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immisionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich – vom Wortlaut her – auf die anschließenden drei Tatbestände lit a bis c gleichermaßen. Der Begriff der „Immission“ gilt daher auch für die lit b Zwar ist dort allgemeiner von „erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen“ die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw dem Aufbau des § 17 Abs 2 Z 2 UVPG 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVPG 2000 zu übertragen.