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Dokument-ID: 1151825
15.2 Verhältnis zur Verpackungsverordnung 2014
Die Bestimmungen der ebenfalls aufgrund des AWG erlassene VerpackV bleiben zufolge des § 2 Abs 3 PfandV durch die PfandV unberührt.
§ 6a VerpackV regelt das Verhältnis zwischen PfandV und VerpackV nun im Detail: Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall iSd PfandV gelten demnach die Verpflichtungen der §§ 6, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 VerpackV nicht.