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Judikatur | Entscheidung

2.25 V 27/02; VfGH; 27. November 2002 – bearbeitete Version

GZ: V 27/02 | Gericht: VfGH vom 27.11.2002

Aufhebung der Wortfolge „gemäß § 202 Abs 1 Z 3 GewO 1994“ (der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs 4 und des Abs 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen) – nunmehr § 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994 – in § 1 Abs 2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl 294/1996 als gesetzwidrig.

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