5.40 LVwG-AV-1082/001-2016; LVwG NÖ; 2. November 2016 – bearbeitete Version
Eine Stellung als Partei („Nachbar“) kann eine Gemeinde aus der Gefährdung ihres Grundeigentums oder als sonst dinglich Berechtigte daraus ableiten, dass Personen, die sich vorübergehend in Einrichtungen aufhalten, die von der Gemeinde betrieben werden, durch eine Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw in ihrer Gesundheit gefährdet sind. Der „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt werden.