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Neu Dokument-ID: 409399

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Nachsichtserteilung bei begangenen Straftaten

Die Behörde hat gem § 26 Abs 1 GewO im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 oder 2 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

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