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Dokument-ID: 659276
1.68 2012/04/0018; VwGH; 26. September 2012 – bearbeitete Version
Individueller Befähigungsnachweis: Es ist Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die Behörde trifft in diesem Zusammenhang weder eine amtswegige Ermittlungspflicht noch ist sie nach Maßgabe des § 13a AVG verhalten, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (VwGH vom 26. September 2012, Zl 2012/04/0018).