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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Nebenrechte

Überblick

Zunächst ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 32 GewO (im ersten Hauptstück „Allgemeine Bestimmungen“), dass diese Bestimmung für alle Gewerbetreibenden gilt. Vor allem aus der Überschrift („Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden“) ist ersichtlich, dass damit jene gesetzlich unmittelbar eingeräumten Handlungsbefugnisse gemeint sind, die Gewerbetreibenden – über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus – sonst noch zukommen. In § 32 GewO werden die Nebenrechte der Gewerbetreibenden einheitlich zusammengefasst und damit übersichtlich gestaltet. Wie sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (RV 1117 XXI. GP, 78 f) ergibt, kommen diese „sonstigen Rechte“ unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird (VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250 [VwSlg 17.803 A/2009]).

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