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Dokument-ID: 410522
4.1 Umfang der Gewerbeberechtigung
Allgemeines zum Umfang der Gewerbeberechtigung
Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist gem § 29 GewO der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides gem § 340 Abs 2 GewO im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind
- die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge,
- die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen,
- die historische Entwicklung und
- die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen
zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.