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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.2.2 Innerstaatliche Zuständigkeit der Gewerbebehörde

Im Zuge der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wurde dem IV. Hauptstück der GewO („Behörden und Verfahren“) mit § 335a eine neue Vorschrift zur innerstaatlichen Zuständigkeit der (österreichischen) Gewerbebehörde – das ist gem § 333 Abs 1 GewO iA die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft bzw in Statutarstädten der Magistrat – im Hinblick auf verschiedene, von Versicherungsvermittlern einzuhaltende, unmittelbar wirksame EU-Rechtsakte aufgenommen.

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