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Dokument-ID: 738835
2.4 Verbundene Gewerbe
Verbundene Gewerbe sind gem § 6 GewO Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 GewO ausdrücklich als solche bezeichnet sind, so zB das Gewerbe gem § 94 Z 24 GewO („Gärtner; Blumenbinder [Floristen]“).