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Dokument-ID: 947814
11.12 Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Durch die Geldwäsche-Novelle erfolgte in den §§ 365m bis 365z GewO die Umsetzung
- der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-RL) sowie
- der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vgl 365m GewO).