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Dokument-ID: 1065067
5.135 LVwG-AV-1085/001-2019; LVwG NÖ; 24. November 2019 – bearbeitete Version
Im Falle einer ausländischen Verurteilung (vgl § 13 Abs 1 letzter Satz GewO) kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen.