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Dokument-ID: 947799
14.3 Melde- und Aufzeichnungspflichten
Meldepflichten der Gewerbetreibenden
Meldungen
Der Gewerbetreibende hat gem § 365t Abs 1 GewO mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass