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Dokument-ID: 798766
3.5 9 ObA 131/97y; OGH; 14. Mai 1997 – bearbeitete Version
Die Anwendung des § 2 Abs 13 GewO ist nicht davon abhängig, ob der Betriebsinhaber über irgendeine oder keine Gewerbeberechtigung verfügt; besitzt er nämlich eine Gewerbeberechtigung, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat, so hat die zitierte Bestimmung zur Anwendung zu kommen.