1.209 Ro 2024/06/0026; VwGH; 19. März 2025 – bearbeitete Version
Der VwGH hielt (…) zum Immissionsbegriff der GewO bereits fest, dass § 77 Abs 2 GewO auf § 74 Abs 2 Z 2 GewO verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise infrage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn infrage. In der älteren Rechtsprechung des VwGH wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im § 74 Abs 2 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte „optische Belästigungen“ durch Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“) nicht darunterfallen (mwN).