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Dokument-ID: 1063543
5.79 LVwG-AV-752/001-2016; LVwG NÖ; 10. Jänner 2018 – bearbeitete Version
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind.
Ist eine Lärmmessung möglich, so ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen.