1.20 98/04/0151; VwGH; 11. November 1998 – bearbeitete Version
Vorwiegendes Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung. Bei Anwendung des § 87 Abs 2 GewO 1994 geht es unter anderem darum, dass nicht etwa durch eine Exekution eines „Altgläubigers“ in das Vermögen des Gewerbetreibenden andere Gläubiger dadurch zu Schaden kommen, dass damit dem Gewerbetreibenden jenes Vermögen entzogen wird, das er nach seiner Disposition zur Befriedigung dieser Gläubiger bestimmt hat. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob die Forderung des „Altgläubigers“ in einem Zusammenhang mit der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes steht oder nicht.