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Dokument-ID: 1064889
5.132 LVwG-AV-12/001-2012; LVwG NÖ; 27. August 2019 – bearbeitete Version
Eine Auflage kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende, geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben.
Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine (neuerliche) Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung.