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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8 Sinngemäße Anwendbarkeit bzw Gleichstellung hinsichtlich gewisser Personenkreise

Schweizer Staatsangehörige und Schweizer Gesellschaften

Gem § 373b Abs 1 GewO gelten die Bestimmungen des § 373a GewO für

  • Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
  • Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben,

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