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Dokument-ID: 1171141
1.186 Ra 2023/04/0111; VwGH; 12. Oktober 2023 – bearbeitete Version
Gem § 356b Abs 1 Z 2 GewO 1994 sind die Vorschriften des WRG 1959 von der Gewerbebehörde (dem VwG) dann mitanzuwenden, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage eine Erd- oder Wasserwärmepumpe (§ 31c Abs 5 WRG 1959) umfasst. Während die Mitgenehmigung von Erdwärmepumpen an weitere Voraussetzungen gebunden ist, sind die wasserrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Wasserwärmepumpe schlechthin mitanzuwenden.