§ 1 GewO – Kommentierung 3.0
3.0 Selbstständigkeit
Der Wortlaut „Rechnung und Gefahr“ ist in seinem Zusammenhalt zu verstehen und umschreibt danach das Selbstständigkeitsmerkmal der Tragung des unternehmerischen Risikos, das im Sinne dieser Gesetzesbestimmung immer auch ein Tätigsein des Gewerbetreibenden auf eigene Rechnung miterfasst. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (VwSlg 9263 A/1977).