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Dokument-ID: 1063691
5.91 LVwG-AV-11/001-2012; LVwG NÖ; 16. April 2018 – bearbeitete Version
Der Eigentümer eines Grundstückes, das zwar als Bauland gewidmet ist, tatsächlich aber landwirtschaftlich genutzt wird, kann unter Hinweis auf eine beabsichtigte künftige Verwendung keine persönliche Gefährdung oder Belästigung (§ 74 GewO) geltend machen.