1.96 Ro 2014/03/0035; VwGH; 20. Dezember 2016 – bearbeitete Version
Die im konkreten Zusammenhang zu beurteilende, aus den Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens „Umbau des Linzer Hauptbahnhofes“ resultierenden Lärmimmissionen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der SchIV 1993, weil, wie sich aus § 1 Abs 1 SchIV 1993 ergibt, die Verordnung nur hinsichtlich der Schallimmissionen aufgrund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) gilt. Die Zumutbarkeit der aus dem Baulärm resultierenden Immissionen ist vielmehr anhand des Maßstabs des § 77 Abs 2 iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu beurteilen.
Weiters ist es zwar nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Projektwerber ohne neuerliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, die bestehenden Gefahren, Belastungen und Belästigungen und die zu deren Abwendung nach dem Ergebnis des UVP-Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zu erkennen.