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Dokument-ID: 967355
4.5.3 Entziehungsverfahren – Einziehung von Ausweispapieren
Zuständige Behörde
- Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88 GewO),
- zu Feststellungen gem § 90 GewO und
- zu Maßnahmen
- gem § 91 Abs 1 GewO, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und
- gem § 91 Abs 2 GewO