5.23 KLVwG-1947-1954/9/2015; LVwG Ktn; 26. Jänner 2016 – bearbeitete Version
Der Beurteilung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage sind die in § 353 GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen. Bei der Entscheidung haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsgesuchs sind. Dies ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur wenn eine Anlage einen notwendigen Anteil des Projektes bildet, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, muss der Genehmigungsantrag wegen Mangelhaftigkeit der Projektunterlagen abgewiesen werden. Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden.