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Kommentar

§ 373k GewO

1.0 Allgemeines

In § 373k ist der Europäische Berufsausweis (EBA), ein alternatives elektronisches Verfahren betreffend die Anerkennung gem § 373c sowie die Gleichhaltung gem § 373d geregelt. Es werden die Bestimmungen der Art 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der ÄnderungsRL umgesetzt. Seitens der Europäischen Kommission wird ein rein elektronisch bereitgestelltes Online-Instrument über das elektronische System der Verwaltungszusammenarbeit IMI abgewickelt. Zunächst wird der elektronische Antrag von der Behörde des Herkunftsstaates insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Ausbildungsnachweise geprüft. Anschließend wird der formal geprüfte Antrag zur Validierung des Berufsausweises an den Aufnahmestaat weitergeleitet. Ausnahmsweise erfolgt die Validierung des Berufsausweises durch den Herkunftsmitgliedsstaat bei der Anzeige von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, da hier keine Überprüfung der Qualifikationen nach Art 7 Abs 4 der RL 2005/36/EG erfolgt. Der Aufnahmestaat wird lediglich über das Ergebnis informiert. Beim Berufsausweis handelt es sich sohin um eine Sonderform der Verwaltungszusammenarbeit. Der Berufsausweis wurde von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakt nur für einzelne Berufe eingeführt (Durchführungsverordnung [EU] 2015/983). Derzeit besteht im Gewerberecht nur für den Immobilienmakler die Möglichkeit vom Berufsausweis Gebrauch zu machen (vgl EBRV 888 BlgNR XXV. GP, 10). Handelt es sich um Fälle der Niederlassung ist der örtliche Landeshauptmann zuständig, bei Fällen der grenzüberschreitenden Dienstleistung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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