Neu
Dokument-ID: 820507
9.2 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (WTO)
Allgemeines zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens, BGBl 1995/1, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden wären, dürfen gem § 51 Abs 1 GewO bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn