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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (WTO)

Allgemeines zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens, BGBl 1995/1, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden wären, dürfen gem § 51 Abs 1 GewO bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn

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