1.4 89/04/0089, 0090; VwGH; 6. Februar 1990 – bearbeitete Version
(…) Die Bestimmungen der §§ 74 Abs 2 und 3, 75 Abs 2 und 77 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, sind tatbestandsmäßig auf die „Betriebsanlage“, und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 353 ff GewO 1973, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage abgestellt. Nach der durch diese Bestimmungen gegebenen Rechtslage ist somit eine Grenze zwischen der projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt zu ziehen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage – entsprechend dem den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildenden Projekt – in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt.