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Dokument-ID: 967353
4.5.2 Nachsicht von der Entziehung
Versicherungsvermittlung
Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gem § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 2 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.