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Neu Dokument-ID: 1063092

Judikatur | Entscheidung

5.62 VGW-221/008/RP05/5851/2017; LVwG Wien; 31. August 2017 – bearbeitete Version

GZ: VGW-221/008/RP05/5851/2017 | Gericht: LVwG Wien vom 31.08.2017

In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.

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