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Neu Dokument-ID: 416722

Judikatur | Leitsatz

4.1 C-375/92; EuGH; 22. März 1994; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien – bearbeitete Version

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es – den Zugang zum Beruf des Fremdenführers und des Fremdenführers-Dolmetschers von der Ablegung bestimmter Prüfungen abhängig macht, zu denen nur spanische Staatsbürger zugelassen werden, – für die Prüfung und für den Vergleich der von einem Gemeinschaftsbürger, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms eines Fremdenführers oder eines Fremdenführers-Dolmetschers ist, erworbenen Qualifikationen mit den in Spanien verlangten Qualifikationen kein Verfahren vorsieht, das es erlaubt, das von diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Diplom anzuerkennen oder die Person, die im Besitz eines solchen Diploms ist, einer auf die Sachgebiete begrenzten Prüfung zu unterziehen, in denen sie nicht ausgebildet worden ist, wenn ihre Ausbildung nach den spanischen Kriterien unvollständig ist, – für die Dienstleistung als Fremdenführer oder als Fremdenführer-Dolmetscher, der mit einer Reisegruppe aus einem anderen Mitgliedstaat anreist, einen Berufsausweis verlangt, der eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung bescheinigt, wenn diese Dienstleistung in Spanien an Orten eines bestimmten geographischen Gebiets erbracht wird und darin besteht, diese Touristen an anderen Orten zu begleiten als in Museen oder an Geschichtsdenkmälern, die die Inanspruchnahme eines spezialisierten Fremdenführers erfordern, und – der Kommission nicht die verlangten Auskünfte über die Rechtsvorschriften der Comunidades Autonomas für die Tätigkeit des Fremdenführers und des Fremdenführers-Dolmetschers übermittelt hat.

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