§ 2 GewO – Kommentierung 19.0: Arbeitsvermittlung und Berufsberatung
Arbeitsvermittlung und Berufsberatung durch das Arbeitsmarktservice oder gemeinnützige Einrichtungen
19.1 Allgemeines
Bis zum Inkrafttreten des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl 313/1994, bestand, von der Vermittlung von Führungskräften durch Unternehmensberater abgesehen, bezüglich der Arbeitsvermittlung ein Monopol zugunsten der Arbeitsmarktverwaltung. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung in Z 23 des § 2 Abs 1 GewO wurde mit der GewO-Novelle 2002 eingefügt, um der Neuregelung der Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung im Arbeitsmarktförderungsgesetz Rechnung zu tragen (EBRV 1117 21. GP). Die gegenständliche Sonderregelung für das Arbeitsmarktservice beziehungsweise gemeinnützige Einrichtungen ist nunmehr als persönliche Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung konstruiert. In Bezug auf die Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten von öffentlichen Einrichtungen ist festzuhalten, dass in der Regel eine Ertragserzielungsabsicht iSd § 1 GewO nicht anzunehmen sein dürfte, sodass auch in dieser Hinsicht die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung nicht gegeben wäre.