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Dokument-ID: 400977
4.6.6 Feilbieten im Umherziehen
Grundsätzliches Verbot des Feilbietens im Umherziehen
Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus („Hausieren“) ist prinzipiell untersagt (so der historische Gesetzgeber in RV 395 BlgNR XIII. GP, 150) und stellt eine Verwaltungsübertretung dar. So normiert § 367 Z 17 GewO, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist,