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Dokument-ID: 1033769
10.4 Übrige Strafbestimmungen
Überblick
Die §§ 369, 371, 372 und 373 GewO widmen sich weiteren (allgemeinen) Strafbestimmungen, näherhin
- dem Verfall,
- dem Verbot der Doppelbestrafung,
- der Verwendung des Erlöses der Geld- und Verfallsstrafen sowie
- einer Mitteilungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde.