2.13 V 76/97,V 92/97; VfGH; 7. Oktober 1997 – bearbeitete Version
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Oktober 1995 anhängig, mit dem einem österreichischen Staatsbürger die unter Hinweis auf § 6 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 775/1993, (künftig: EWR-NachsichtsV) beantragte Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 124 Z 17 GewO 1994 versagt worden war, weil die für die Nachsichtserteilung nach § 6 der Verordnung erforderliche fachliche Tätigkeit nicht, wie dort vorgesehen, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, sondern in Österreich erbracht worden sei.