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Dokument-ID: 758049
1.72 2014/04/0035; VwGH; 18. Februar 2015 – bearbeitete Version
Die Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Erstellung einer Zukunftsprognose kommt der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu.